Grundstückgewinnsteuer

Was ist steuerpflichtig?
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.

Wer ist steuerpflichtig?
Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Veräusserer bzw. der Veräussererin geschuldet. Die vertraglich vereinbarte Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber bzw. die Erwerberin befreit die veräussernde Person nicht von der Steuerpflicht.

Was bedeutet eine steueraufschiebende Veräusserung?
Der Abschluss eines nachfolgend aufgezählten Rechtsgeschäfts löst keine Zahlung der Grundstückgewinnsteuer aus. Die Steuer wird aufgeschoben, bis bei einem nächsten Rechtsgeschäft der Tatbestand zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer gegeben ist. Der Eigentumswechsel, bei dem der Steueraufschub gewährt wurde, ist in keiner Weise zu berücksichtigen. Es wird ausschliesslich auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt.
Bei folgenden Rechtsgeschäften wird die Besteuerung aufgeschoben (Aufzählung nicht abschliessend):
  • Bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug und Schenkung.
  • Bei Eigentumswechsel unter Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sowie unter eingetragenen Partnern, sofern jeweils beide Parteien einverstanden sind.
  • Bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung mit Ausnahme von Ferien- und Zweitwohnungen), soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer?
Die einfache Steuer wird nach dem Einkommenssteuertarif für Alleinstehende zu dem Satz berechnet, der sich für den Gewinn allein ergibt. Der Steuerfuss beträgt 4,2 Einheiten. War das Grundstück weniger als sechs Jahre im Besitz der veräussernden Person, wird der Steuerbetrag bis zu 50 Prozent erhöht. Bei einer Besitzesdauer von mehr als acht Jahren ermässigt sich der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr um 1 Prozent, höchstens aber um 25 Prozent. Gewinne bis Fr. 13‘000.00 werden nicht besteuert.

Wie berechnet sich der Grundstückgewinn?
Als Grundstückgewinn gilt der Mehrbetrag des Veräusserungswerts gegenüber dem Anlagewert des Grundstücks. Der Anlagewert beinhaltet den seinerzeitigen Erwerbspreis sowie Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung während der Besitzesdauer.

Wer veranlagt die Grundstückgewinnsteuer?
Die Grundstückgewinnsteuer veranlagt jene Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Die Steuer wird mit der Rechtskraftbeschreitung der Veranlagung zur Zahlung fällig. Der Steuerertrag wird je hälftig zwischen der Einwohnergemeinde, in welcher das Grundstück liegt, und dem Kanton aufgeteilt.

Wo sind die gesetzlichen Bestimmungen zu finden?
Das Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) enthält die massgeblichen Bestimmungen.