Erbschaftssteuern werden auf Verlassenschaften erhoben. Die Erbschaftssteuer beträgt wie folgt:
Von einer Erbschaftssteuer befreit sind:
Das aktuelle Gesetz betreffend den Erbschaftssteuern (EStG) finden Sie hier.
Der massgebende Zeitpunkt für die Steuerbemessung ist die Vermögenslage am Todestag des Erblassers. Alle Vermögenswerte sind auf diesen Tag zu bewerten. Schenkungen und Vorempfänge unterliegen der Erbschaftssteuer nur, wenn diese innert fünf Jahren vor dem Tode des Erblassers vollzogen wurden.
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