Absolutes Feuerverbot in Wald und Waldesnähe (50 m)

25. Juni 2026

Im Wald und Waldesnähe (50 m) ist verboten:
- Feuer zu entfachen.


Im ganzen Kantonsgebiet ist verboten:
- Feuern an unbefestigten Feuerstellen und das Benutzen von Einweggrills.
- Feuerwerke abzubrennen.
- Heissluftballone/Himmelslaternen steigen zu lassen.


Widerhandlungen werden mit Busse bis zu 20‘000 Franken bestraft (§ 42 des
kantonalen Waldgesetzes [SRL 945] in Verbindung mit § 19 der kantonalen Waldverordnung
[SRL 946]).
Entstehende Kosten zur Abwehr und Wiederherstellung werden den schuldhaften
Verursachern überbunden (§ 45a des kantonalen Waldgesetzes [SRL 945]).