Handänderungssteuer

Was ist steuerpflichtig?
Gegenstand der Handänderungssteuer ist der Wechsel des Eigentums an einem Grundstück oder der Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück. Die Steuerpflicht kann als zivilrechtliche oder wirtschaftliche Handänderung begründet werden. Üblicherweise geht das Eigentum mit dem Eintrag ins Grundbuch (Tagebucheintrag) auf den Erwerber bzw. die Erwerberin über.

Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist der Erwerber bzw. die Erwerberin. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Zahlungspflicht (z.B. je die hälftige Übernahme durch die Vertragsparteien) können getroffen werden, sind für die Veranlagungsbehörde jedoch unbeachtlich. Für sie ist die erwerbende Person alleiniges Steuersubjekt. 

Gibt es steuerfreie Handänderungen?
Folgende Handänderungen sind steuerbefreit (Aufzählung nicht abschliessend):
  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, zwischen eingetragenen Partnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie. Es ist gleichgültig, ob das Grundstück unter Lebenden oder durch Erbschaft erworben wird.
  • Der Übergang eines Grundstücks vom Erblasser an die Erbengemeinschaft, ausgenommen bei Veräusserung eines Grundstücks durch die Erbengemeinschaft an einen Dritten sowie bei Übergang eines Grundstücks an einen Alleinerben.
  • Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als Fr. 20‘000.00.
 
Wie hoch ist die Handänderungssteuer?
Die Handänderungssteuer beträgt 1 ½ Prozent des Handänderungswerts.

Wie berechnet sich der Handänderungswert?
Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers bzw. der Erwerberin. Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar (z.B. bei Tausch, Schenkung oder Erbgang), ist die Steuer bei Grundstücken mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Ertragswertschatzung von dem um 200 Prozent erhöhten Katasterwert, bei den übrigen Grundstücken vom Katasterwert zu berechnen. 

Wer veranlagt die Handänderungssteuer?
Die Handänderungssteuer veranlagt jene Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Die Steuer wird mit der Rechtskraftbeschreitung der Veranlagung zur Zahlung fällig. Der Steuerertrag wird je hälftig zwischen der Einwohnergemeinde, in welcher das Grundstück liegt, und dem Kanton aufgeteilt. 

Wo sind die gesetzlichen Bestimmungen zu finden?
Das Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) enthält die massgeblichen Bestimmungen.