Alimentenbevorschussung Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus. Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden.
Merkblatt Alimenteninkassohilfe Inkassohilfe Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollsteckung von Unterhaltsbeiträgen der Eltern.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin. Die Inkassohilfe setzt einen Rechtstitel voraus.
Detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte dem
Merkblatt Alimenteninkassohilfe Die nötigen Gesuchsformulare können beim Sozialamt direkt bezogen werden.