Pflegefinanzierung Gemäss §6 des Betreuungs-und Pflegegesetzes des Kantons Luzern hat die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person die Kosten der Pflegeleistungen, die nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der anspruchsberechtigten Person gedeckt sind, im Umfang des Restfinanzierungsbeitrages gemäss den § 7 und 8 zu übernehmen.
Das Sozialamt Root erteilt Kostengutsprachen für Pflegerische Leistungen im ambulanten und stationären Bereich. Für Hauswirtschafts-und Betreuungsleistungen werden einkommensabhängige Kostengutsprachen erteilt.
Taxausgleich Können die Taxen für die Heimrechnung aus den monatlichen Beträgen der AHV, IV, Pensionskassenleistungen, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung, Krankenversicherung und weiteren Einkünften nicht gedeckt werden, kann ein Gesuch um Wirtschaftliche Sozialhilfe / Taxausgleich gestellt werden. Es gilt eine Vermögensobergrenze von CHF 4‘000.00 bei Einzelpersonen und CHF 8‘000.00 bei Ehepaaren.
Regionale Gesundheitskommission Prävention Spitex Spitex privaCare Soziale Organisationen